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   AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16 SO   

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AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16 SO (https://dejure.org/2016,39169)
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 15.07.2016 - 62 F 4/16 SO (https://dejure.org/2016,39169)
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 62 F 4/16 SO (https://dejure.org/2016,39169)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Bei der nach den dargestellten Grundsätzen allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; jeweils zitiert nach juris).

    All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; zitiert nach juris).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Können sich die Eltern hier nicht einigen, muss der Staat aufgrund seines Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG entspringenden Wächteramtes für eine Regelung Sorge tragen, die dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfGE 31, 194; 61, 358; zitiert nach juris); dies hat der Gesetzgeber mit § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB einfachgesetzlich geregelt.

    Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; 1982, 1179; zitiert nach juris), so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; zitiert nach juris), der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat.

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Bei der nach den dargestellten Grundsätzen allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; jeweils zitiert nach juris).

    Denn sie stehen über dem allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; zitiert nach juris) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; zitiert nach juris).

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Bei der nach den dargestellten Grundsätzen allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; jeweils zitiert nach juris).

    All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; zitiert nach juris).

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 1737, jeweils m.w.N., zitiert nach juris).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Denn sie stehen über dem allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; zitiert nach juris) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; zitiert nach juris).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Übertragung des

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; 1982, 1179; zitiert nach juris), so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; zitiert nach juris), der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat.
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. zum Maßstab des § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 6 UF 18/15, mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Können sich die Eltern hier nicht einigen, muss der Staat aufgrund seines Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG entspringenden Wächteramtes für eine Regelung Sorge tragen, die dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfGE 31, 194; 61, 358; zitiert nach juris); dies hat der Gesetzgeber mit § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB einfachgesetzlich geregelt.
  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

    Auszug aus AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16
    Denn sie stehen über dem allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; zitiert nach juris) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; zitiert nach juris).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

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